Öffnen der AGB
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten generell für alle Verträge über
Kommunikationsdesign-Leistungen
zwischen dem Kommunika-
tionsdesigner (Robert Heyde Grafikdesign) und dem Auftrag-
geber
ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet
und diese entgegenstehende oder von den hieraufgeführten
AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommuni-
kationsdesigner in Kenntnis
entgegenstehender oder von den
hier aufgeführten Bedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind
nur dann gültig, wenn ihnen
der Kommunikationsdesigner aus-
drücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf
die Einräumung von Nutzungs-
rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat
nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbs-
rechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten
des Kommunikations-
designers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der Kenn-
zeichen
oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit
oder Verwendbarkeit der Arbeiten
des Kommunikationsdesigners.
Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
dieses Gesetzes
gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen
Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein
sollten.
Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urheberver-
tragsrechtlichen
Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall
insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Kommunikationsdesigners weder imOriginal noch
bei der Reproduktion verändert oder
an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Kommunikationsdesigner,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100%
der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der
ohnehin zu zahlenden
Vergütung zu verlangen.
2.4 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den
Auftraggeber über.
2.6 Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungs-
stücken als Urheber zu
nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach
dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung)
üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren
sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf
die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich)
verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten
Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist
nicht gestattet und berechtigt
den Kommunikationsdesigner,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw.
nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen(neueste
Fassung)üblichen Vergütung für
diese erweiterte Nutzung
neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten
eine einheitliche Leistung.
Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages
für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätig-
keiten, die der Kommunikationsdesigner
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas
anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen
abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils
bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere Zeit oder
erfordert er vom Kommunikationsde-
signer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten,und zwar 1/3 der Gesamt-
vergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von
50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner
Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem jeweiligen Basis-
zinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Scha-
dens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium
oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem
AGD-Tarif-
vertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung
mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung not-
wendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auf-
traggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen
und fürRechnung des
Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Kommunikations-
designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc.
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen
und mit dem Auftraggeber ab-
gesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungs-
rechte eingeräumt, nicht
jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach ange-
messener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht schrift-
lich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendma-
chung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und
Dateien verbleiben im
Eigentum des Kommunikationsdesigners.
Dieser ist nicht verpfl ichtet, Daten und Dateien
an den Auftragge-
ber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Heraus-
gabe, so ist
dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten
und Dateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheri-
ger Zustimmung des Designers geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten
Gegenstände erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftrag-
gebers.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunika-
tionsdesigner Korrekturmuster
vorzulegen
7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikations-
designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung.
Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Kommu-
nikationsdesigner
berechtigt, nach eigenem Ermessen die not-
wendigen Entscheidungen zu
treffen und entsprechende An-
weisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftragge-
ber dem Kommunikationsdesigner
10 einwandfreie Beleg-
exemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner ist
berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Ver-
trages entstehenden Arbeiten
zum Zwecke der Eigenwerbung
in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das
Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. Haftung
8.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden
z.B. an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts
etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
es sei denn für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für solche Schäden haftet der Kommunikationsde-
signer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im
übrigen haftet er für
leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflichtverletzt wird, deren
Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszwecks von besonde-
rer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftrag-
gebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der Kommunikations-
designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung, es sei
denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden.
Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen
lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch
den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die
technische und funktionsmäßige Richtigkeit von
Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe
oder Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des Kommunikations-
designers.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Kommu-
nikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der
Frist
genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach
der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursach-
ten Mehrkosten zu
tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der Kommunika-
tionsdesigner eine angemessene Erhöhung der
Vergütung ver-
langen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche
geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller
dem Kommunikationsdesigner
übergebenen Vorlagen berech-
tigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwen-
dung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikations-
designer von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der
Kommunikationsdesigner
die vereinbarte Vergütung, muß sich
jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte
oder bös-
willig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien
vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu
der Kündigung erbrachten Leistungen
und Aufwendungen wie
folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten
Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach
dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung)
üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich
abweichende
individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis
tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwen-
dungen vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Sitz des
Kommunikationsdesigners.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.